Die Vorinstanz ging aufgrund der Fremdplatzierung des Sohnes von A. davon aus, es liege nicht nur ein Unterstützungsfall (umfassend A., Tochter C. und Sohn B.) vor, sondern es handle sich um zwei separate Fälle (die Unterstützungseinheit "Familie" einerseits und B. andererseits). Dadurch wird die Beschwerdeführerin schlechter gestellt, als wenn von einem einzigen Fall ausgegangen würde (der "Abzug" von Fr. 60'000.00 erfolgt dann zweimal, d.h. je einmal pro Unterstützungsfall, anstatt nur einmal). Somit ist die Beschwerdeführerin in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen und zur Beschwerde befugt (vgl. § 42 lit. a VRPG).