2. Grundsätzlich ist die Gemeinde am Unterstützungswohnsitz zur wirksamen Hilfeleistung zuständig (§ 6 Abs. 1 SPG) und trägt die Kosten der materiellen Hilfe (§ 47 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SPG). Gemäss § 47 Abs. 3 SPG erfolgt eine Kostenbeteiligung (sog. Teilpooling) durch einen von allen aargauischen Gemeinden gemeinsam finanzierten Fonds, soweit in einem Unterstützungsfall die massgebenden (Netto-)Kosten den Betrag von Fr. 60'000.00 pro Rechnungsjahr übersteigen.