1. In Aufhebung des Beschwerdeentscheids vom 6. Mai 2021 sei der Kantonale Sozialdienst anzuweisen, den Fall A., B. und C. als einen gemeinsamen kostenintensiven Unterstützungsfall i.S.v. § 47 Abs. 3 SPG entgegenzunehmen. 2. Die Kosten für das vorliegende Verfahren seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. 2. Das DGS, Generalsekretariat, beantragte in der Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. 3. Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik vom 15. September 2021 an ihren Anträgen fest.