7. Die Kosten des vereinigten Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 2'000.- festgesetzt, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'800.- sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 200.-, und werden zu 80 % im Betrag von Fr. 1'600.- der beschwerdeführenden Einwohnergemeinde Q. auferlegt. Die restlichen 20 % der Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Staatskasse. 8. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. C. 1. Gegen den Entscheid des DGS, Generalsekretariat, vom 6. Mai 2021 erhob die Einwohnergemeinde Q. mit Eingabe vom 2. Juni 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen: