6. Eine allfällige neuerliche Anmeldung der an A., C. und B. in den Kalenderjahren 2018 und 2019 ausgerichteten Leistungen für das Teilpoolingverfahren gemäss Ziffer 4 kann auch noch nach dem 15. Juni 2021 jedoch längstens bis zum 31. März 2022 erfolgen. Diesfalls erfolgt die erforderliche Prüfung und Beurteilung dieser Anmeldung(en) durch den Kantonalen Sozialdienst im Teilpoolingverfahren betreffend das Kalenderjahr 2021.