5. Wird eine allfällige neuerliche Anmeldung der an A., C. und B. in den Kalenderjahren 2018 und 2019 ausgerichteten Leistungen für das Teilpoolingverfahren gemäss Ziffer 4 bis spätestens am 15. Juni 2021 eingereicht, hat der Kantonale Sozialdienst die erforderliche Prüfung und Beurteilung dieser Anmeldung(en) im Teilpoolingverfahren betreffend das Kalenderjahr 2020 vorzunehmen. -4-