Die auf den 29. März 2019 datierte Anmeldung eines kostenintensiven Unterstützungsfalles im Sozialhilfefall A., C. und B. der Sozialen Dienste der Stadt Q. wird durch den KSD zurückgewiesen. Der Stadt Q. wird eine Frist bis zum 30. Oktober 2019 eingeräumt, um die Unterstützungsfälle A. und C. sowie B. – sofern die rechtlichen Kriterien erfüllt sind – gesondert für das Teilpooling anzumelden. B. 1. Gegen den Entscheid des Kantonalen Sozialdienstes erhob die Einwohnergemeinde Q. mit Eingabe vom 13. November 2019 Verwaltungsbeschwerde mit folgenden Anträgen: