2. Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Sektion Öffentliche Sozialhilfe, teilte den Sozialen Diensten Q. am 19. August 2019 mit, bei der Mutter A. und dem fremdplatzierten Sohn B. handle es sich um separate Unterstützungseinheiten. Falls die Sozialhilfekosten nach der Trennung der Fälle den Betrag von jeweils Fr. 60'000.00 übersteigen würden, könne eine erneute Anmeldung erfolgen. Darauf verlangte der Präsident der Sozialkommission der Stadt Q. eine beschwerdefähige Verfügung. 3. Am 17. Oktober 2019 verfügte der Kantonale Sozialdienst: