Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 6. Mai 2021 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A. (geb. 1993, von Eritrea) ist als Flüchtling anerkannt und verfügt über eine Jahresaufenthaltsbewilligung. Sie wird von der Stadt Q. mit Sozialhilfe unterstützt. Am 29. März 2019 meldeten die Sozialen Dienste Q. A. mit ihrem Sohn B. (geb. 2012) und ihrer Tochter C. (geb. 2017) beim Kantonalen Sozialdienst als sogenannten "kostenintensiven Unterstützungsfall" an. Die Anmeldung betraf das Jahr 2018. Damals war der Sohn B. bei einer Pflegefamilie in Y. fremdplatziert.