2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 270.00, gesamthaft Fr. 3'272.00, sind von den Beschwerdeführern zu je 1/16 mit Fr. 204.50 zu bezahlen. Sie haften für die gesamten Kosten solidarisch. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführer (Vertreter) den Regierungsrat das Departement Gesundheit und Soziales (Generalsekretariat) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten