III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Beschwerdeführer kostenpflichtig und haben keinen Anspruch auf den Ersatz ihrer Parteikosten für die anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht (§§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 VRPG). Sie haben die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens anteilsmässig zu tragen, haften aber für die gesamten Kosten solidarisch (§ 33 Abs. 1 und 3 VRPG). - 17 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.