Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) durch eine ungerechtfertigte Differenzierung bei der Beurteilung der beiden Gesuche der Beschwerdeführer einerseits und der Bevölkerungsschutzregionen Baden Region, Wasserschloss und Wettingen-Limmattal andererseits um Verzicht auf die Zusammenlegung zu einer grösseren Bevölkerungsschutzregion machen die Beschwerdeführer nicht (substanziiert) geltend und ist nicht ansatzweise dargetan. Die Beschwerdeführer widersprechen der Darstellung des Regierungsrats nicht, dass die Bevölkerungsschutzregionen Baden Region, Wasserschloss und Wettingen-Limmattal ihr Gesuch mit Er-