Zu prüfen bleibt somit, ob die Beschwerdeführer durch die Zuteilung zu einer grösseren Bevölkerungsschutzregion und die damit verbundene Anordnung zur Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden auf dem Gebiet des Bevölkerungs- und Zivilschutzes in qualifizierter Weise in schutzwürdigen öffentlichen respektive in zentralen hoheitlichen Interessen berührt sind. Sie machen in diesem Zusammenhang geltend, die Erfüllung der ihnen nach § 9 BZG-AG obliegenden Aufgaben werde ihnen erschwert und sie hätten innerhalb einer grösseren Organisation mit Mehrkosten zu rechnen.