Die Betroffenheit der Beschwerdeführer gleich oder ähnlich einer Privatperson scheidet in der vorliegenden Konstellation, in welcher Gemeinden als Hoheitsträger zur Zusammenarbeit zwecks Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe (Bevölkerungs- und Zivilschutz) verpflichtet werden, von vornherein aus. Zu prüfen bleibt somit, ob die Beschwerdeführer durch die Zuteilung zu einer grösseren Bevölkerungsschutzregion und die damit verbundene Anordnung zur Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden auf dem Gebiet des Bevölkerungs- und Zivilschutzes in qualifizierter Weise in schutzwürdigen öffentlichen respektive in zentralen hoheitlichen Interessen berührt sind.