In qualifizierter Weise in schutzwürdigen öffentlichen Interessen berührt ist ein Gemeinwesen, wenn die streitigen finanziellen Leistungen eine beträchtliche Höhe erreichen bzw. der direkte Nachteil für das betroffene Gemeinwesen besonders schwer wiegt und die Beantwortung der Streitfrage eine über den Einzelfall hinausgehende präjudizielle Wirkung für die öffentliche Aufgabenerfüllung mit insgesamt wesentlicher finanzieller Belastung hat. Eine solche Betroffenheit wird in der Regel im Bereich der Sozialhilfe sowie beim interkommunalen Finanzausgleich und ähnlichen Regelungen anerkannt (BGE 141 II 161, Erw. 2.3; 140 I 90, Erw. 1.2.6; Urteil 2C_344/2021 vom 21. September 2021, Erw.