3.3.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich ein Gemeinwesen auf das allgemeine Beschwerderecht nach Art. 89 Abs. 1 BGG stützen, wenn es durch einen angefochtenen Entscheid entweder gleich oder ähnlich wie eine private Person betroffen oder aber in spezifischer, schutzwürdiger Weise in der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe respektive in qualifizierter Weise in schutzwürdigen hoheitlichen Interessen berührt ist. Das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung begründet demgegenüber keine Beschwerdebefugnis. Gestützt auf die allgemeine Beschwerdebefugnis von Art.