In Anlehnung an diese Rechtsprechung könnte die Beschwerdelegitimation auch hier, wo eine Verletzung der Gemeindeautonomie von den Beschwerdeführern zwar behauptet wird, ein geschützter Autonomiebereich in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte und einer nachvollziehbaren Begründung der Beschwerdeführer nach dem oben Gesagten aber schon auf Ebene der Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen ausgeschlossen werden kann, nur angenommen werden, wenn die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid in schutzwürdigen Interessen im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG berührt wären.