BZG-AG einerseits, wozu namentlich die Bezeichnung der Bevölkerungsschutzregionen gehört, und den Aufgaben und der Verantwortung der Gemeinden nach den §§ 9 f. BZG-AG andererseits, dass den Gemeinden jegliches Mitbestimmungsrecht bei der Bildung der Bevölkerungsregionen entzogen ist. Soweit sie vom Regierungsrat diesbezüglich konsultiert werden, geht es um die blosse Informationsbeschaffung im Hinblick auf einen fundierten und sachgerechten Entscheid.