Ob den Gemeinden in anderen Belangen des Bevölkerungs- und Zivilschutzes Autonomie (durch eigenständige Rechtssetzung samt Vollzug oder durch einen relativ grossen Ermessensspielraum bei der Anwendung des kantonalen Rechts) zukommt, kann dabei offenbleiben. Der Entscheid über die Zuteilung der Gemeinden zu Bevölkerungsschutzregionen ist ihrem Selbst- und Mitbestimmungsrecht jedenfalls entzogen. Das erhellt auch daraus, dass die Gemeinden gemäss § 3 Abs. 3 BZG-AG vom Regierungsrat zur Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden (der gleichen Bevölkerungsschutzregion) verpflichtet werden können.