Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dieser sein Ermessen pflichtgemäss ausüben und die Interessen der vom Entscheid betroffenen Gemeinden gebührend berücksichtigen muss, was bei der Ausübung hoheitlicher Befugnisse regelmässig gilt und keinen Einfluss darauf hat, ob und in welchem Masse Gemeinden in einem Bereich autonom sind und autonom entscheiden können. Ob den Gemeinden in anderen Belangen des Bevölkerungs- und Zivilschutzes Autonomie (durch eigenständige Rechtssetzung samt Vollzug oder durch einen relativ grossen Ermessensspielraum bei der Anwendung des kantonalen Rechts) zukommt, kann dabei offenbleiben.