§ 3 Abs. 2 lit. a BZG-AG schreibt zwar dem Regierungsrat vor, die Gemeinden anzuhören, bevor er seinen Entscheid über die Bezeichnung der Bevölkerungsschutzregionen fällt. Das Recht der Gemeinden auf Anhörung oder auch Konsultation bewirkt jedoch in keiner Weise, dass sie über ihre Zuteilung zu einer Bevölkerungsschutzregion selbständig entscheiden oder in dieser Frage auch nur mitbestimmen könnten. Der Entscheid über die Grenzziehung der Bevölkerungsschutzregionen liegt letztlich allein beim Regierungsrat.