SR 173.110), was sich auch auf die Beschwerdebefugnis des Gemeinwesens beziehen muss. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Beschwerde ans Verwaltungsgericht im gleichen Umfang gewährleistet sein muss wie die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht (vgl. Art. 111 Abs. 1 BGG). Somit gilt es bei der Auslegung von § 42 lit. a VRPG die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Beschwerdebefugnis von Gemeinwesen nach Art. 89 Abs. 1 BGG zu beachten (vgl. hinten Erw.