Vollzug der Aufgaben bedeute rechtlich ausgedrückt eine rechtlich überprüfbare Ermessensausübung. Falsch liege der Regierungsrat in der Annahme, er könne nach Anhörung der Gemeinden frei über deren Zuteilung zu Bevölkerungsschutzregionen entscheiden. Mit der laufenden Revision des BZG-AG sei beabsichtigt, den Begriff der "Anhörung" durch denjenigen der "Konsultation" der Gemeinden zu ersetzen. Die Anhörung im Sinne einer Konsultation verlange, dass die vorgebrachten Argumente aufgenommen, gewichtet und in der darauffolgenden Entscheidung abgewogen werden, was eine Ermessensbetätigung voraussetze.