Letztlich seien alle Beschwerdeführerenden auch in ihrer Gemeindeautonomie betroffen. Beim Entscheid über die Bezeichnung der Bevölkerungsschutzregionen bewege sich der Regierungsrat nicht in einem rechtsfreien, gerichtlich nicht überprüfbaren Raum. Er müsse seinen Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen fällen und die Gemeinden so den Bevölkerungsschutzregionen zuteilen, dass diese ihre Verantwortung und Aufgaben im Rahmen des Bevölkerungsschutzes tatsächlich wahrnehmen könnten. Es gehe somit auch nicht um einen Entscheid mit vorwiegend politischem Charakter. Der vom Regierungsrat eingeräumte Spielraum bei der Regelung der Zusammenarbeit der Gemeinden untereinander und beim