3.2. Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, die Zuweisung der Verbandsgemeinden zur Bevölkerungsschutzregion Aargau West beeinträchtige die Zweckerreichung des Beschwerdeführers 1 und greife in dessen Organisation und Struktur ein. Der Entscheid verpflichte die Verbandsgemeinden zur Fusion (recte: Zusammenarbeit) mit anderen Gemeinden. Sie müssten dafür aus dem Gemeindeverband Bevölkerungsschutz der Region Suhrental- Uerkental austreten bzw. diesen auflösen. Durch den Verlust seiner Existenz und der Aufgabenerfüllung nach § 9 BZG-AG sei der Beschwerdeführer 1 in seinen eigenen persönlichen Interessen berührt.