Das gelte auch für die Aufgaben der Bevölkerungsschutzregionen. Ein gewisser Spielraum verbleibe den Gemeinden demnach einzig bei der Regelung der Zusammenarbeit untereinander und beim Vollzug der Aufgaben. Von einer für die Gemeindeautonomie erforderlichen relativ erheblichen Entscheidungsfreiheit im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis könne insofern nicht gesprochen werden.