chen Bevölkerungsschutzregion zur Zusammenarbeit verpflichten (§ 3 Abs. 3 BZG-AG). Aufgrund dieser gesetzlichen Vorgaben bestehe in diesem Bereich eine ausschliessliche und abschliessende Entscheidkompetenz des Regierungsrats. Die Gemeinden könnten einzig darüber befinden, ob sie diesen Entscheid mit dem Instrument des Gemeindeverbands oder demjenigen des Gemeindevertrags umsetzen wollten. Ansonsten seien die kantonalen Erlasse auf dem Gebiet des Bevölkerungs- und Zivilschutzes relativ detailliert. Das gelte auch für die Aufgaben der Bevölkerungsschutzregionen.