Auch die nach Massgabe von § 106 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV; SAR 110.000) gewährleistete Gemeindeautonomie verleihe den Beschwerdeführern in der vorliegenden Konstellation keine Beschwerdebefugnis. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts sei eine Gemeinde in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen Bereich nicht abschliessend ordne, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlasse und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräume. Gemäss § 3 Abs. 2 lit. a BZG-AG bezeichne der Regierungsrat nach Anhörung der Gemeinden die Bevölkerungsschutzregionen. Er könne die Gemeinden innerhalb einer sol-