Der Bevölkerungs- und Zivilschutz sei vielmehr eine Aufgabe, welche in allen Gemeinden nach Massgabe des Bundes- und des kantonalen Rechts grundsätzlich in gleicher Weise erfüllt werden müsse. Entsprechend könnten die Beschwerdeführer kein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend machen, um den Entscheid über die Zuteilung zu einer Bevölkerungsschutzregion anzufechten. -8-