en, welche die Gemeindeeinwohner erheblich anders als die Kantonseinwohner im Allgemeinen berührten. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsschutzregion spiele für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden auf dem Gebiet des Bevölkerungs- und Zivilschutzes keine entscheidende Rolle. Es gehe auch nicht um öffentliche Interessen, die einen spezifisch lokalen Bereich betreffen. Der Bevölkerungs- und Zivilschutz sei vielmehr eine Aufgabe, welche in allen Gemeinden nach Massgabe des Bundes- und des kantonalen Rechts grundsätzlich in gleicher Weise erfüllt werden müsse.