Das Bundesgericht bejahe ein solches Berührtsein unter anderem bei Eingriffen in wichtige vermögensrechtliche Interessen, welche die Aufgabenerfüllung der Gemeinde beeinträchtigen können – zum Beispiel im Zusammenhang mit dem interkommunalen Finanzausgleich, namhaften Subventionsbeträgen, der Pflicht zur Auszahlung von Sozialhilfegeldern oder bei Auswirkungen auf das Gemeinwesen in seiner Funktion als öffentlicher Arbeitgeber. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau gehe von eigenen schutzwürdigen Interessen einer Gemeinde aus, wenn sie dem spezifisch lokalen Lebensbereich entspringen, womit jene Belange gemeint sei-