Das Gemeinwesen müsse auf qualifizierte Art und Weise in seinen hoheitlichen Interessen betroffen sein. Das Bundesgericht bejahe ein solches Berührtsein unter anderem bei Eingriffen in wichtige vermögensrechtliche Interessen, welche die Aufgabenerfüllung der Gemeinde beeinträchtigen können – zum Beispiel im Zusammenhang mit dem interkommunalen Finanzausgleich, namhaften Subventionsbeträgen, der Pflicht zur Auszahlung von Sozialhilfegeldern oder bei Auswirkungen auf das Gemeinwesen in seiner Funktion als öffentlicher Arbeitgeber.