Durch die Zuteilung zu einer Bevölkerungsschutzregion seien die Gemeinden offensichtlich nicht gleich oder ähnlich wie eine Privatperson in schutzwürdigen eigenen Interesse im Sinne von § 42 lit. a VRPG betroffen. Daher setze das schutzwürdige eigene Interesse an der Beschwerdeführung voraus, dass der angefochtene Rechtsakt ein wichtiges öffentliches Interesse des Gemeinwesens erheblich berühre. Das Gemeinwesen müsse auf qualifizierte Art und Weise in seinen hoheitlichen Interessen betroffen sein.