3. Mit Verfügung vom 13. Juli 2021 wies der instruierende Verwaltungsrichter das Sistierungsgesuch ab und eröffnete den Entscheid im Dispositiv, unter Hinweis auf die Möglichkeit, eine begründete Ausfertigung zu verlangen. 4. Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2021 stellte das DGS, Generalsekretariat, den Hauptantrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, beides unter Kostenfolgen. 5. In der Replik vom 17. November 2021 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest. Der Inhalt der Duplik des DGS vom 16. Dezember 2021 deckt sich vollständig mit demjenigen der Beschwerdeantwort vom 23. August 2021.