2.5. Nachdem feststeht, dass die Vorinstanz zu Recht auf das Vorliegen einer unechten Mitarbeiterbeteiligung erkannt hat, ist abschliessend auf den Umfang der steuerbaren Leistung und den Zeitpunkt der Besteuerung derselben einzugehen: Während in der Beschwerde die Qualifikation der Beteiligung des Beschwerdeführers als unechte Mitarbeiterbeteiligung bestritten wird, gehen die Beschwerdeführer von einem (ihres Erachtens als steuerfreien Kapitalgewinn zu wertenden) Mittelzufluss im Betrag von Fr. 502'277.00 aus. Dies entspricht den vorinstanzlichen Aufrechnungen, womit sich weitere Ausführungen zum steuerbaren Betrag erübrigen.