Wie erwähnt, bestand aufgrund der eingeschränkten Eigentümer- und Aktionärsrechte der Beteiligten auch nie die Absicht, diesen eine umfassende und auf eine Einflussnahme in der Arbeitgebergesellschaft ausgerichtete Eigentümerstellung einzuräumen. Vielmehr sollte den Beteiligten lediglich ermöglicht werden, sich finanziell am durch sie mitgeschaffenen Wertzuwachs des D. Konzerns zu beteiligen. Es handelt sich folglich um eine unechte Mitarbeiterbeteiligung, mit deren Besteuerung – wie dies in den Steuerveranlagungen der Beschwerdeführer auch jahrelang vorgesehen war – bis zum Realisierungszeitpunkt zugewartet werden musste (siehe dazu hinten Erw. 2.5).