werden sollten. Die geschilderte Konzeption des MPP ist schliesslich auch kohärent mit der Umschreibung des (als unechte Mitarbeiterbeteiligung qualifizierten) Co- Investments gemäss Ziff. 2.3.2.3 des KS 37: Auch vorliegend handelte es sich um eine Private Equity-Struktur und sollten die Beteiligten aus dem MPP erst entschädigt werden, wenn der D. Konzern verkauft, fusioniert oder an die Börse gebracht werden konnte. Wie erwähnt, bestand aufgrund der eingeschränkten Eigentümer- und Aktionärsrechte der Beteiligten auch nie die Absicht, diesen eine umfassende und auf eine Einflussnahme in der Arbeitgebergesellschaft ausgerichtete Eigentümerstellung einzuräumen.