Wie dies bereits in der Stellungnahme des KStA vom 26. Juni 2009 zu Recht festgehalten wurde, war es dementsprechend auch nicht möglich, den Wert der Beteiligung des Beschwerdeführers bzw. des bei ihm daraus anfallenden Mittelzuflusses vor dem Eintritt dieses Ereignisses zu definieren. Bis zur Realisation handelte es sich bei der vom Beschwerdeführer gehaltenen Beteiligung folglich um blosse Anwartschaften auf Titel an einer – je nach Exit-Szenario – gelisteten, fusionierten oder verkauften Gesellschaft sowie auf die allfällige Wertsteigerung dieser Titel im Vergleich zum Ausgabewert der ehemaligen MPP-Titel, welche im Rahmen des Exits in die besagten "neuen" Titel umgewandelt