Ob es zugunsten des Beschwerdeführers zu einem Mittelfluss kommen und welchen Umfang dieser gegebenenfalls erreichen würde, hing während der gesamten Laufzeit des MPP davon ab, ob und zu welchen Konditionen ein Exit realisiert werden konnte. Wie dies bereits in der Stellungnahme des KStA vom 26. Juni 2009 zu Recht festgehalten wurde, war es dementsprechend auch nicht möglich, den Wert der Beteiligung des Beschwerdeführers bzw. des bei ihm daraus anfallenden Mittelzuflusses vor dem Eintritt dieses Ereignisses zu definieren.