Wird zudem berücksichtigt, dass sowohl die Eigentumsrechte (insb. Über- trag- bzw. Veräusser- und Verpfändbarkeit) an den vom Beschwerdeführer erworbenen Titeln, als auch die aus diesen fliessenden Aktionärsrechte (insb. Stimmrecht und Dividendenrecht) weitestgehend eingeschränkt waren, ist zu schliessen, dass das MPP als auf die Zukunft ausgerichtetes Anreizsystem ausgestaltet war, welches sich überdies an der Entwicklung - 18 - des Unternehmenswerts des D. Konzerns im Zeitpunkt des Exit orientierte und auf eine finanzielle Entschädigung der Teilnehmenden abzielte.