Wie erwähnt, ist unbestritten, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer über die verschiedenen Etappen des Rollovers hinweg erworbenen Anteilsrechten um Mitarbeiterbeteiligungen handelte. Aus den betreffenden Informationsmemoranda ergibt sich dabei, dass das erklärte Ziel des MPP darin bestand, die beteiligten Kaderangestellten für ihr Engagement im Hinblick auf die Wertsteigerung des D. Konzerns, welche einen erfolgreichen Exit der Investoren ermöglichen sollte, finanziell zu entgelten.