Wie bei den vormaligen Beteiligungsrechten waren auch die im Rahmen der Neuauflage des MPP erworbenen Anteilsrechte in ihrer Übertragbarkeit (inkl. Verpfändung) stark eingeschränkt, wobei bei einem allfälligen Ausscheiden eines Teilnehmenden vor der Realisierung eines Exits (ausser im Falle von Behinderung, Pensionierung oder Tod) grundsätzlich keine Möglichkeit bestand, die Anteilsrechte zu veräussern (Information Memorandum 2012, S. 9). Wie in den bisherigen Versionen des MPP, wurden auch im MPP 2012 dieselben Exit-Szenarien in Aussicht genommen und die Möglichkeit zur Veräusserung von MPP-Beteiligungsrech- ten im Falle eines Börsengangs von D. war mit den gleichen Restriktionen