Stattdessen sollte der Unternehmenswert der D. in seiner Gesamtheit (und nicht die anteilmässige Wertsteigerung der einzelnen Regionen) im Zeitpunkt des Exits die Grundlage für die Bemessung des Gewinns der Teilnehmenden bilden (Information Memorandum 2009, S. 3 und 17 ff.). Aus Sicht des Beschwerdeführers lag der einzige Unterschied zur vormaligen Beteiligung am MPP 2006 allerdings darin, dass seine Investition auf 15 % des bisherigen Investments begrenzt war und er nicht (via die InvestCo gehaltene) Aktien, sondern C Warrants an der LuxCo (K) erwerben konnte, was er im Umfang von 9'928 Stück zu insgesamt DKK 1'943'650.71 auch tat.