Die Teilnehmenden waren folglich zwar Eigentümer der ihnen zugeteilten Anteilsrechte, verfügten dabei aber über keinerlei Mitwirkungsrechte, weder in den InvestCos, in welche sie unmittelbar investiert waren, noch in der LuxCo, deren Anteilsrechte sie mittelbar über die InvestCos hielten. Vielmehr oblag die Ausübung der üblichen Aktionärsrechte einzig den Eigentümern. Darüber hinaus war es den Teilnehmenden auch versagt, die von ihnen erworbenen Anteilsrechte Dritten zu übertragen oder zu verpfänden (Information Memorandum 2006, S. 38; Ownership Agreement 2006, S. 13).