Entsprechend war im Ownership Agreement 2006 auch vorgesehen, dass die InvestCos (im Falle des Beschwerdeführers die Gesellschaft F.) die für die Teilnehmenden gehaltenen Anteilsrechte (Aktien und Warrants) an der LuxCo inklusive aller damit verbundenen "voting rights" zugunsten der Eigentümer von D. verpfänden (S. 29 ff.). Weiter wurde im Ownership Agreement 2006 das Folgende festgehalten (Hervorhebungen durch das Verwaltungsgericht):