6.3.2) – grundsätzlich verwehrt, die ihnen zustehenden Anteilsrechte aus freien Stücken zu veräussern: Entweder musste die ausscheidende Person ihre Anteile auf Anweisung des sog. MPP Steering Committee auf eine von letzterem bezeichnete Drittperson übertragen oder sie blieb trotz Ausscheiden bis zu einem Exit am MPP beteiligt (Information Memorandum 2006, S. 38 f.; Ownership Agreement 2006, S. 14). Ebenso beschränkt waren die Einflussmöglichkeiten der Teilnehmenden in ihrer Rolle als Anteilsberechtigte. So wurde auf S. 37 des Information Memorandum 2006 bspw. festgehalten (Hervorhebungen durch das Verwaltungsgericht):