Zentrales Element des MPP war der Wunsch der Eigentümer von D., dass die Teilnehmenden bis zu einem erfolgreichen Exit bei der D. angestellt bleiben (Information Memorandum 2006, S. 16). Sollte es dennoch vor einem Exit zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommen, war es den Betroffenen – unabhängig davon, ob sie als Good oder Bad Leaver galten (zu den Begriffen siehe Information Memorandum 2006, S. 38 f. Ziff. 6.3.2) – grundsätzlich verwehrt, die ihnen zustehenden Anteilsrechte aus freien Stücken zu veräussern: