Die diesen Vorteilen zugrundeliegenden Anteilsrechte müssen demzufolge auch als Mitarbeiterbeteiligung qualifiziert werden, was denn auch nicht weiter umstritten ist. Die Frage, ob es sich dabei um eine echte oder unechte Mitarbeiterbeteiligung handelt, lässt sich indes nur beantworten, wenn die konkrete Ausgestaltung des MPP berücksichtigt wird.