2.4. 2.4.1. Vorab ist festzuhalten, dass zur Beurteilung, wie die Beteiligung des Beschwerdeführers am Mitarbeiterbeteiligungsprogramm seines Arbeitgebers (D.) zu qualifizieren ist, der gesamte Zeithorizont von der erstmaligen Investition des Beschwerdeführers 2006 bis zum erfolgreichen Börsengang der D. 2014 als eine Einheit zu betrachten ist (vgl. auch Einsprache vom 17. Mai 2017, S. 1 2. Absatz). Denn obwohl es während dieser Dauer zu Veränderungen in der Struktur des Mitarbeiterbeteiligungsprogrammes gekommen ist (siehe nachfolgend Erw. 2.4.2.