Davon unterschieden werden unechte Mitarbeiterbeteiligung, worunter gemäss Gesetz insbesondere Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindungen verstanden werden (§ 26a Abs. 2 StG; Art. 17a Abs. 2 DBG). Unechte Mitarbeiterbeteiligungen bezwecken keinen Erwerb von Beteiligungen an der Arbeitgeberin (weder direkt mittels Aktien noch indirekt mittels Optionen). Als unechte Mitarbeiterbeteiligungen (nicht im Sinne von § 26 Abs. 2 StG bzw. Art. 17a Abs. 2 DBG) sollen auch andere Verhältnisse erfasst werden, bei welchen das anwartschaftliche Element überwiegt, z.B. wenn ein Unternehmen die spätere Abgabe von Aktien verspricht (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitar-